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Schädlingsbekämpfungskosten steuerlich absetzen nach §35a EstG

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Privatkunden haben seit 2009 die Möglichkeit, Arbeitskosten für Handwerkerleistungen im Rahmen des § 35 a EstG (Haushaltsnahe Dienstleistungen) steuerlich abzusetzen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Laut Gesetz können bis zu 20% der Kosten aller Arten von Schädlingsbekämpfung und / oder Taubenabwehr, jedoch höchstens 1.200 Euro jährlich, steuerlich abgesetzt werden. Dies entspricht dem Arbeitslohn (keine Materialkosten) sowie den Fahrtkosten aus Rechnungen zur Schädlingsbekämpfung und / oder Taubenabwehr in Höhe von 6.000 Euro (§35a, Abs. 3 EstG).

Rentokil stellt Ihnen auf Wunsch eine Rechnung aus, die oben genannte Voraussetzungen erfüllt, d.h. Lohn- und Fahrtkosten werden separat ausgewiesen. Die Zahlung der Rechnung muss durch Banküberweisung erfolgen, da der Bankbeleg als Zahlungsnachweis gegenüber dem Finanzamt gilt. Barzahlungen dagegen werden durch die Finanzbehörden nicht akzeptiert.

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