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Im Folgenden finden Sie wichtige Gerichtsurteile zum Themengebiet „Schädlinge und Mietrecht“. Hier finden Sie Antworten und Orientierung zu Fragen wie „Wer muss die Kosten tragen“ oder auch welche prozentuale Mietminderung im Falle eines bestimmten Schädlings angemessen ist. Daneben finden Sie Anhaltspunkte zur Bewertung von Fällen, in denen sich nach einer mangelhaften Schädlingsbekämpfung Giftstoffe in der Wohnung befinden und Sie finden Urteile zum Themenbereich „Kauf und Verkauf von Immobilien“, wenn es vor allem um die juristische Prüfung des Tatbestands einer arglistigen Täuschung geht, wenn nach Immobilienübertragungen Schädlinge auftreten, von denen der Käufer beim Kaufabschluss nichts wusste.
Amtsgericht Tiergarten, AZ: 6 C 177/97 Landgericht Saarbrücken, WM 1991, 91 ff. - Befallen Mäuse oder Ratten die Wohnung, ist der Mieter wegen Gesundheitsgefährdung zur fristlosen Kündigung berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter anbietet, die Schädlinge professionell bekämpfen bzw. beseitigen zu lassen und wenn die Mäuse durch Missstände, die ebenfalls leicht zu beseitigen wären, angelockt wurden.
Amtsgericht Brandenburg, AZ: 32 C 520/00 - Treten Mäuse vermehrt in einer Stadtwohnung vermehrt, muss der Mieter dies nicht einfach hinnehmen, solange er die Mäuse nicht selbst durch mangelhafte Hygiene zu verantworten hat. Der Mieter hat hier den Anspruch auf eine 100%ige Mietminderung. Das einmalige Auftreten einer Hausmaus in einer Stadtwohnung hingegen ist nach Ansicht des Gerichts für den Mieter tragbar.
Amtsgericht Rendsburg, AZ: 3 C 551/87 - Das Amtsgericht Regensburg entschied in einem Fall, in dem ein Mieter täglich 15 Mäuse in seiner Mietswohnung fing, dass eine Mietminderung von 10% genüge. Das Mietobjekt befand sich schließlich nicht nur direkt auf dem Land, sondern außerdem in der Nähe einer Schweinezucht und eines Kuhstalls. In diesem Fall wurde das Auftreten von Mäusen als unvermeidbar angesehen.
Amtsgericht Bad Säckingen, AZ: C 368/75 - Zehn Prozent Mietminderung, wenn der Mieter Mäuse in der Wohnung hat, die ihren Kot in Geschirr und Töpfen hinterlassen.
Amtsgericht Brandenburg/Havel. AZ: 32 C 520/00 - Bei starkem Mäusebefall in einer Stadtwohnung haben Mieter das Recht auf fristlose Kündigung. Wenn sich ständig mehrere Mäuse in den Räumen aufhalten, bestehe eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit, Das einmalige Auftreten einer Hausmaus in einer Immobilie hätten Mieter allerdings hinzunehmen. Im verhandelten Fall hatte das Gericht einem Paar Recht gegeben, das angesichts einer über drei Monate hinweg bestehenden Mäuseplage den Mietvertrag fristlos gekündigt hatte. Das Auftreten der Mäuse löse Ekelgefühle aus, die die Bewohner körperlich und psychisch beeinträchtigen, begründeten die Richter.
Amtsgericht Aachen, AZ: 5C 5/00 WM 2000 - Treten in einem Hof Ratten auf, ist der Mieter berechtigt, die Miete um 10% zu mindern.
Amtsgericht Hamburg-Barmbek, AZ: 815 C 238/02. Quelle: ZMR 2003, 582-583 - Bei erheblichen nächtlichen Lärmstörungen durch einen im Dachbereich eines Mietshauses nistenden Marder ist eine monatliche Mietminderung von ca. 30% der Bruttokaltmiete gerechtfertigt.
§ 536 Abs 1 BGB - Marder in einer geschlossenen Tiefgarage stellen einen Mangel dar, der dann zu einer Mietminderung berechtigt, wenn abgestellte Fahrzeuge durch Verbiss beschädigt werden. Der Vermieter ist bei geschlossenen Garagen zur Beseitigung bzw. Abwehr der Tiere verpflichtet. Darüber hinaus hat er bauliche Vorkehrungen gegen das erneute Eindringen der ungebetenen Gäste zu treffen. Tut er dies nicht oder gerät mit der Beseitigung der Tiere in Verzug, so der Vermieter zum Ersatz eines dem Mieter entstandenen Schadens verpflichtet.
Amtgericht Bremen, AZ: 25 C 0118/ 01 - Erheblicher Mottenbefall ("Etwa 10 Motten in jedem Raum der Wohnung") begründet eine Mietminderung von 25% auch dann, wenn weder dem Vermieter noch dem Mieter eine Ursache des Ungezieferbefalls vorzuwerfen ist oder die Ursache nicht aufklärbar ist.
Amtsgericht Meppen, AZ: 8 C 92/03 - Ein Mieter, der direkt unter seinem Dach mehrere Wespennester entdeckt, kann sofort ohne Rücksprache mit dem Vermieter die Entfernung veranlassen, da unmittelbare Gefahr im Verzug ist.
Amtsgericht Aachen, AZ: 80 C 569/97 - Das Amtsgericht Aachen urteilte in einem Fall, bei dem eine Mietwohnung mit Khaprakäfern, befallen war. Diese Käfer zählen zu den Speckkäfern und die abfallenden Haare der Käferlarven können allergische Reaktionen hervorrufen. In diesem Fall hatte der Eigentümer noch vor Einzug der Mieter die Wohnung mit dem falschen Ungezieferbekämpfungsmittel behandelt. In der Produktinformation des in hohen Mengen verwendeten Mittels gegen Holzwürmer, stand ausdrücklich, dass es gesundheitliche Schäden auslösen kann und deshalb nicht in geschlossenen Wohnräumen verwendet werden darf. Vor Gericht sagten Zeugen aus, dass der Aufenthalt in der Wohnung tatsächlich unerträglich war. Zum einen spielte hierbei der massive Käferbefall eine Rolle, zum anderen der fürchterliche Gestank, der durch das Schädlingsbekämpfungsmittel hervorgerufen wurde. Weiterhin bekamen die Gäste der Mieter regelmäßig Hustenreiz beim Aufenthalt in der befallenen Wohnung. Das Gericht verurteilte den Vermieter zu Schadensersatz, wobei die Mieter zusätzlich die Mietzahlungen aussetzen durften.
Amtgericht Köln, AZ: 213 C 548/97, aus ZMR 1999, S. 262 - Wenn einige wenige Ameisen durch die Wohnung wandern, dann stellt dies kein Mangel der Mietsache dar. Der Mieter hat also kein Minderungsrecht.
Landgericht Lüneburg, AZ: 4 S 394/97, aus WM 1998, S. 570 - Ein paar Silberfische in der Mietwohnung stellen keinen Mangel an der Mietsache dar, denn das Vorhandensein von Insekten kann nicht gänzlich unterbunden werden.
Landgericht Coburg, AZ: 22 O 509/03 - Der Verkäufer einer Gebrauchtimmobilie kann nur dann für Mängel haftbar gemacht werden, wenn ihm der Käufer das arglistige Verschweigen dieser Schäden nachweisen kann. Allerdings: Ein Gewährleistungs-Ausschluss muss im Immobilien-Kaufvertrag vereinbart werden, sonst haftet der Verkäufer auch ohne Arglist. So musste der Verkäufer eines Altbaus nicht für einen Schädlingsbefall im Dachstuhl (Holzwurm) aufkommen, nachdem ihm der Käufer unterstellt hatte, von einem Befall gewusst zu haben, da Spuren von einem Versuch der Schädlingsbekämpfung gefunden wurden. Das Gericht glaubte dem Verkäufer, der argumentierte, die Spuren könnten auch von einem Mieter stammen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, AZ: 17 U 183/02 - Ein Käufer wollte seinen Wohnungskauf rückgängig machen, weil Dachstuhl und Wohnräume massiv mit Taubenzecken befallen waren. Noch vor dem Kauf berichtete der Verkäufer den Käufern, dass bis vor kurzem im Dach verwilderte Tauben lebten und es zu einem Schädlingsbefall in der Wohnung gekommen war. Doch der Taubenkot sei entfernt und der Dachboden so verschlossen worden, dass Vögel nicht mehr eindringen könnten. Der Verkäufer empfahl den Käufern dennoch, beim Renovieren eine Schädlingsbekämpfung vorzunehmen. Doch selbst der Kammerjäger konnte nichts ausrichten: die hartnäckigen Schädlinge ließen sich nicht vertreiben. Die Käufer verklagten den Verkäufer daraufhin und forderten ihr Geld zurück. Der Verkäufer habe arglistig verschwiegen, dass die Wohnung durch einen erheblichen Taubenzeckenbefall regelrecht verseucht sei. Das Gericht entschied, die Käufer hätten keine arglistige Täuschung nachweisen können. Der Verkäufer habe auch nicht behauptet, das Ungezieferproblem sei mit der Sanierung des Dachstuhls endgültig beseitigt. Er habe vielmehr zu einer Schädlingsbekämpfung geraten. Es gebe zudem keine Anzeichen dafür, dass der Verkäufer mehr über das tatsächliche Ausmaß des Taubenzeckenbefalls und die großen Beseitigungs-Schwierigkeiten wusste, als er den Käufern mitteilte.