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Grundsätzlich muss unterschieden werden, ob es sich bei den Kosten zur Schädlingsbekämpfung um regelmäßige, wiederkehrende Aufwendungen handelt oder nicht.
Laufende Kosten für Kammerjäger, die z.B. im Rahmen von Maßnahmen zur Schädlingsvorbeugung entstehen, sind umlagefähig, d.h. sie können vom Vermieter über die Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden (§ 27 der II. Berechnungsverordnung).
Handelt es sich dagegen um einmalige, akute Bekämpfungsmaßnahmen wie z.B. bei einem Befall mit Mäusen, Ratten, Schaben oder um die Entfernung eines Wespennestes, muss grundsätzlich der Vermieter die Kosten für Kammerjäger im Rahmen von Instandhaltungs-/ Mängelbeseitigungsmaßnahmen tragen, vorausgesetzt jedoch, dass
Den Nachweis, dass der Mieter einen Schädlingsbefall verursacht hat, muss im Konfliktfall der Vermieter antreten, was sich in der Praxis als schwierig erwiesen hat. Kann die Ursache eines Schädlingsbefalls nicht zweifelsfrei geklärt werden, muss der Vermieter die Kosten für die Schädlingsbekämpfung tragen. Kann jedoch der Vermieter nachweisen, das der Schädlingsbefall nicht aus seinem Verantwortungs- und Pflichtenkreis herrührt, muss der Mieter den Entlastungsbeweis führen – wie bei jedem anderen Wohnungsmangel auch.
Ein Mieter verstößt erst dann gegen die Anzeigepflicht, wenn er einen Schaden/ Schädlingsbefall innerhalb des Mietobjekts kennt oder grob fahrlässig nicht zur Kenntnis nimmt und eine Anzeige beim Vermieter unterlässt. Der Mieter ist in jedem Fall verpflichtet, dem Vermieter den Befall anzuzeigen, gleichzeitig ist ihm unter Setzung einer angemessenen Frist (i.d.R. 2 Wochen) die Gelegenheit zu geben, eine Schädlingsbekämpfung durchführen zu lassen.
Gerichtsurteile, die oben gemachte Angaben begründen, finden Sie hier: