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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Rentokil Initial GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rentokil Initial GmbH für Schädlingsbekämpfungsleistungen

1. Allgemeines:

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten für alle Lieferungen und Leistungen (auch auf Grund von Folgeaufträgen) von Rentokil Initial GmbH (im Folgenden „Rentokil“ genannt) im Zusammenhang mit Schädlingsbekämpfungsleistungen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wird. Geschäftsbedingungen, welcher Art auch immer, die mit diesen AGB in Widerspruch stehen, gelten nur insoweit als wirksam, als sie von Rentokil schriftlich bestätigt wurden.

2. Vereinbarungsabschluss:

2.1 Die Angebote von Rentokil erfolgen freibleibend und beinhalten keine Pflicht zur Auftragsannahme. 

2.2 Eine Vereinbarung erlangt für Rentokil nur dann Rechtsverbindlichkeit, wenn diese die Bestellung/den Auftrag schriftlich bestätigt, oder der Bestellung/dem Auftrag tatsächlich entspricht. 

2.3 Die von Rentokil zu erbringende Leistung besteht je nach Vereinbarung mit dem Auftraggeber in der Lieferung, der Installation und der Servicierung eines Schädlingsvorsorge- bzw. Schädlingsbekämpfungssytems oder in jeglicher sonstigen Dienstleistung oder Produktlieferung zur Schädlingsbekämpfung.

2.4 Alle in Prospekten, Zeichnungen, Maßbildern und Beschreibungen enthaltenen Angaben und Daten über den Gegenstand der Vereinbarung und sein Aussehen sind nur annähernd und unverbindlich. Konstruktionsbedingte Änderungen behält sich Rentokil vor. 

2.5 Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wurde.

3. Preise: 

3.1 Alle von Rentokil genannten Preise verstehen sich, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, in Euro als Nettopreise exklusive sämtlicher Steuern, ohne Verpackung, Verladung, Transport und Versicherung, bei vereinbarter Zustellung ohne Abladen und Vertragen, und bei Exportaufträgen ohne Verzollung und ohne Ausfuhrumsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern werden Bruttopreise angegeben.  Bei Lieferung durch Rentokil an den vereinbarten Aufstellungsort kann diese auch Tag-, Fahrt- und Nächtigungskosten nach den jeweils verlautbarten gültigen Tarifen verrechnen. Bei Lieferung ab € 300,00 (zuzüglich USt) wird die Lieferung „frei Haus“ verrechnet. Angebotene Preise gelten nur für dieses Rechtsgeschäft.

3.2 Rentokil ist – sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart – berechtigt, das Entgelt entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 (Gesamtindex Österreich) - sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden, so gilt ein Nachfolgeindex oder nächst ähnlicher Index als vereinbart - jährlich anzupassen (Indexbasis: Jahres-VPI 2020=100). Rentokil ist im Falle einer Erhöhung der Indexzahl berechtigt, das Entgelt in jenem Verhältnis anzupassen, in dem sich der Jahres-VPI für das letzte Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Jahres-VPI für das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung geändert hat. Eine daraus ableitbare Entgelterhöhung kann jeweils zum Stichtag (= jener Tag des Jahres mit demselben Tag und Monat wie der Tag des Beginns der Vereinbarung) jenes Kalenderjahres erfolgen, welches auf jenes Kalenderjahr folgt, für welches sich die Indexbasis geändert hat. Erstmalig kann eine solche Anpassung in dem auf das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahr vorgenommen werden. Diese Bestimmung gilt nicht gegenüber Verbrauchern.

4. Leistungsausführung:

4.1 Die einzelnen Leistungspflichten von Rentokil bestimmen sich – je nach der im Einzelfall konkret bestellten Leistung – in Abhängigkeit des jeweils festgestellten, vermuteten oder drohenden Schädlingsbefalls und werden mit dem Auftraggeber im Einzelnen vereinbart.

4.2 Die Pflicht von Rentokil zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Auftraggeber alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung einschließlich der Zufahrtsmöglichkeit und Beistellung geeigneten Personals geschaffen hat.

4.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alles Erforderliche auf seine Kosten zu veranlassen, damit Rentokil mit den vereinbarten Leistungen einschließlich vereinbarter Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen rechtzeitig anfangen und diese störungsfrei durchführen kann. 

4.4 Sofern die Vereinbarung mit dem Auftraggeber die Lieferung von Waren zum Gegenstand hat und nichts anderes vereinbart wurde, bleibt Rentokil die Wahl der Versandart unter Ausschluss jeglicher Haftung vorbehalten.

4.5 Versand und Lieferung erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn frachtfreie Zustellung mit eigenen oder fremden Transportmitteln vereinbart war. Gegenüber Verbraucher geht die Gefahr erst mit Übergabe an den Verbraucher oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen, Dritten über. Hat der Verbraucher aber selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine vom Unternehmer vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über. Eine Transportversicherung wird nur bei schriftlicher Vereinbarung und nur auf Kosten des Auftraggebers durch Rentokil abgeschlossen.

4.6 Soweit Liefer- und Fertigstellungsfristen und -termine vereinbart wurden, sind diese, falls nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wurde, stets unverbindlich. Mangels anderslautender Vereinbarung beginnt die Liefer- bzw. Leistungsfrist mit dem Zustandekommen der Vereinbarung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Vereinbarungsgegenstand oder Teile davon – auch vor einer vereinbarten Lieferzeit – mit schuldbefreiender Wirkung zu übernehmen.

4.7 Beseitigt der Auftraggeber die von ihm zu vertretenden Umstände, die eine Verzögerung verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm von Rentokil angemessen gesetzten Frist, ist diese berechtigt, über die von ihr zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.

4.8 Bei einer von Rentokil zu vertretenden Überschreitung der Lieferfrist ist der Auftraggeber berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 6 Wochen mittels eingeschriebenen Briefes, ist der Auftraggeber jedoch Verbraucher unter Einhaltung der einfachen Schriftform, vom Vertrag zurückzutreten, sofern Rentokil an der Verzögerung ein grobes Verschulden trifft. 

4.9 Weder Rentokil noch der Auftraggeber haften für die Nichterfüllung oder die verzögerte Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen, sofern a) diese Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung durch ein Ereignis höherer Gewalt verursacht wurde und das Ereignis die Erfüllung tatsächlich verzögert oder unterbricht, und wenn b) das Ereignis höherer Gewalt nicht von der betroffenen Vertragspartei zu vertreten ist und dessen Folgen von dieser auch bei Aufwendung äußerster Sorgfalt nicht abgewendet hätten werden können. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung äußerster Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen, Streik und Aussperrung.

5. Zahlung:

5.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Rechnungsbeträge prompt, ohne Abzug zu bezahlen.

5.2 Im Falle des Zahlungsverzuges von mehr als 30 Tagen, gerechnet ab dem Rechnungsdatum, ist der Auftraggeber verpflichtet, neben den gesetzlichen Verzugszinsen auch alle sonstigen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen prozessualen und außerprozessualen – gegenüber Verbrauchern tarifmäßigen – Kosten der Einbringlichmachung, auch die Kosten eines von Rentokil beigezogenen Rechtsanwaltes, zu ersetzen.

5.3 Die gesamte Restforderung von Rentokil wird ohne Rücksicht auf Laufzeiten sofort zur Zahlung fällig, wenn in das Vermögen des Auftraggebers erfolglos Exekution betrieben, die Zwangsversteigerung von Liegenschaften oder Zwangsverwaltung bewilligt wird, oder wenn sich die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers sonst wesentlich verringert. In diesen Fällen ist Rentokil berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, oder ohne Setzung einer Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Darüber hinaus ist Rentokil in diesen Fällen zur Rücknahme bereits gelieferter Produkte auf Kosten des Auftraggebers berechtigt, ohne dass hierdurch bereits der Vertrag aufgehoben wird. Der Auftraggeber gestattet einen solchen Eingriff, weshalb diesfalls Besitzstörungsklagen ausgeschlossen sind.

5.4 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen – aus welchen Gründen auch immer – durch den Auftraggeber ist mangels ausdrücklicher Vereinbarung unzulässig. Dies gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

6. Eigentumsvorbehalt:

6.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von Rentokil (auch auf Zinsen, Spesen und Kosten) im Eigentum von Rentokil. Bei Serviceverträgen bleiben die Geräte weiterhin im Eigentum von Rentokil.

6.2 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermittlung oder anderweitige Überlassung der gelieferten Waren nicht zulässig. Dies gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

6.3 Die Zurücknahme der Ware durch Rentokil gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag; sämtliche Rechte von Rentokil aus dem Rechtsgeschäft einschließlich des Rechtes, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleiben bestehen.

7. Gewährleistung:

7.1 Für offene Mängel, die bereits bei Übergabe, Übernahme oder Inbetriebnahme der vertraglichen Leistung in die Augen fallen, findet nach Maßgabe des § 928 ABGB keine Gewährleistung statt.

7.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr und beginnt mit Übergabe an den Auftraggeber oder im Falle deren Unterbleibens spätestens mit Rechnungslegung bzw. mit Übernahme der Leistung durch den Auftraggeber.

7.3 Im Fall von Warenlieferungen bzw. Leistungen, welche die Herstellung einer körperlichen Sache zum Gegenstand haben, sind Mängel unverzüglich, jedoch spätestens binnen 8 Tagen nach Übergabe des Vertragsgegenstandes bzw. Erbringung der Leistung, bei verborgenen Mängeln nach Erkennbarkeit des Mangels mittels eingeschriebenen Briefes unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche, zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die erbrachte Leistung als genehmigt. Der Auftraggeber hat in Abweichung zu § 924 ABGB den Beweis zu erbringen, dass der Mangel bereits bei Übergabe der erbrachten Leistung vorhanden war.

7.4 Der Auftraggeber sorgt ausschließlich selbst für die Kenntnis und Einhaltung von Betriebsanleitungen (insbesondere Einbau- und Betriebsvorschriften, von Rentokil vorgeschriebene und gelieferte Chemikalien und Nachfüllungen, etc.). 

7.5 Die Gewährleistungsverpflichtung von Rentokil beschränkt sich nach ihrer Wahl auf die Verbesserung oder den Austausch der mangelhaften Teile, oder die Preisminderung. Rentokil ist berechtigt, Fehlerdiagnosen durchzuführen. Alle Leistungen von Rentokil aus Gewährleistungs-, Garantie- und Schadenersatzansprüchen werden ausschließlich am Sitz von Rentokil erbracht. Transport- oder Versandkosten hat jedenfalls der Auftraggeber zu tragen. Erfolgt die Leistung an einem anderen Ort, hat der Auftraggeber die dadurch Rentokil entstehenden Kosten zu ersetzen.

7.6 Rentokil ist nur dann zur Mängelbehebung verpflichtet, wenn der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.

7.7 Die Punkte 7.1 bis 7.6 gelten nicht für Verbrauchergeschäfte. 

8. Schadenersatz:

8.1 Die Haftung von Rentokil für leichte Fahrlässigkeit ist, außer bei Personenschäden, ausgeschlossen. Im Fall von Vermögensschäden sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers der Höhe nach mit dem Einfachen des Auftragswerts beschränkt, im Fall von Personenschäden mit dem Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung von Rentokil. Darüber hinaus haftet Rentokil gegenüber Verbrauchern im Fall von leichter Fahrlässigkeit nicht für Folgeschäden und entgangenen Gewinn, gegenüber Unternehmern auch bei grober Fahrlässigkeit nicht. Festgehalten wird weiter, dass Rentokil nicht für solche Schäden haftet, die durch Schädlinge oder durch Ereignisse höherer Gewalt verursacht wurden.

8.2 Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch verlangen; nur wenn beides unmöglich ist oder mit diesen für Rentokil ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen. 

8.3 Der Auftraggeber hat Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 2 Jahren nach Gefahrenübergang. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

9. Produkthaftung:

9.1 Allfällige Regressforderungen, die der Auftraggeber oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung gegen Rentokil richten, sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber sichert zu, diese Haftungseinschränkung in alle Vereinbarungen mit Unternehmern aufzunehmen und diese zur Weiterüberbindung zu verpflichten, sowie Rentokil überhaupt von allen derartigen Haftungen gegenüber Unternehmen freizuhalten. 

9.2 Ersatzansprüche erlöschen binnen 5 Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die betreffenden Waren in Verkehr gebracht wurden. Der Auftraggeber hat diese Frist seinen Abnehmern rechtswirksam zu überbinden.

9.3 Die Haftung von Rentokil nach dem PHG ist darüber hinaus für jene Schäden ausgeschlossen, die infolge der Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen - auch im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen - oder Verletzung gesetzlicher sowie anderer Normen oder Hinweise entstanden sind.

9.4 Im Fall einer Haftung von Rentokil nach dem PHG ist diese berechtigt, sich hiervon zu befreien, indem sie den Bestand einer Produkthaftpflichtversicherung dem Geschädigten anzeigt und diesem alle Ansprüche gegen die Produkthaftpflichtversicherung abtritt.

10. Beendigung der Vereinbarung:

10.1 Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird bzw. sich aus der Art der vereinbarten Leistung nichts anderes ergibt, wird die Vereinbarung auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Eine Kündigung ist mittels eingeschriebenem Brief, ist der Auftraggeber hingegen Verbraucher, unter Einhaltung der einfachen Schriftform, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zu dem in der Vereinbarung vorgesehenen Stichtag möglich.

10.2 Rentokil ist berechtigt, die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, einer sonstigen Vertragsverletzung durch den Auftraggeber oder den in Punkt 5.3 Satz 1 genannten Gründen vor.

10.3 Bei Beendigung der Vereinbarung aus welchem Grund auch immer ist der Auftraggeber verpflichtet, es Rentokil zu ermöglichen, von ihr zur Erfüllung des Vertragszweck eingesetzte Produkte und Gerätschaften, die in ihrem Eigentum stehen, während der üblichen Geschäftszeiten abzuholen. 

10.4 Bei sofortiger Beendigung der Vereinbarung aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, stehen Rentokil darüber hinaus als ein pauschalierter, verschuldensunabhängiger Schadenersatz bei unbefristeten Vereinbarungen zumindest 30 % der Serviceentgelte, die bis zum nächstmöglichen Vereinbarungsende bei ordentlicher Kündigung zu bezahlen gewesen wären, zu, bei befristeten Verträgen zumindest 30 % der bis zum ursprünglich vereinbarten Vereinbarungsende anfallenden Serviceentgelte. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

11. Rechtsnachfolge:

Sämtliche Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung gehen auf die Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger von Rentokil über, ohne dass es hierfür einer Zustimmung des Auftraggebers bedarf.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort:

12.1 Es wird die ausschließliche Anwendbarkeit österreichischen Rechtes – unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und der internationalen Kollisionsnormen – vereinbart. Die Vertragssprache ist deutsch.

12.2 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einer Vereinbarung, an der Rentokil als Vertragspartner beteiligt ist, ist nach Wahl von Rentokil das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

12.3 Für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort Wiener Neudorf, auch wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

13. Sonstiges/Datenschutz:

13.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen Rentokil zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

13.2 Sämtliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

13.3 Rentokil führt ihre Geschäftstätigkeit im Einklang mit den anwendbaren Gesetzen, Regeln und Vorschriften unter Aufrechterhaltung der Unternehmensgrundsätze und -ethik durch.

13.4 Die Parteien der Vereinbarung verpflichten sich, ihre Geschäfte in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen zu führen, insbesondere in Beachtung der gesetzlichen Antikorruptionsbestimmungen.

13.5 Sollte einer der beiden Parteien der Vereinbarung bekannt werden, dass ihr Vertragspartner im Rahmen der Geschäftsbeziehung ein Fehlverhalten gesetzt hat, das gegen Antikorruptionsbestimmungen verstößt, so ist sie zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt. Bei einer außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung durch Rentokil treten die in Punkt 10.3 und 10.4 dieser AGB angeordneten Folgen ein.

13.6 Der Auftraggeber bestätigt die Kenntnisnahme der Datenschutzerklärung von Rentokil, in der alle erforderlichen Informationen zur Verarbeitung der Daten und zu den Rechten von betroffenen Personen angeführt sind. Die Datenschutzerklärung kann unter https://www.rentokil-initial.com/site-services/cookie-and-privacy-policy/privacy-policy/german_privacy_notice.aspx jederzeit eingesehen werden. 

14. Compliance:

Die Parteien verpflichten sich, alle Gesetze und Regelungen die in Zusammenhang mit dem Vertrag und die damit verbundenen Dienstleistungen bzw. anderweitige Leistungen einzuhalten, insbesondere alle anwendbaren Gesetze, Satzungen und Verordnungen gemäß dem OECD-Übereinkommen bezüglich Bestechung und Korruption in ihrer jeweils gültigen Fassung, sowie alle Gesetze oder Vorschriften zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption der europäischen Union und Österreich einzuhalten.

Auch verpflichten sich die Parteien alle Gesetze, Statuten, Vorschriften und Kodizes zur Bekämpfung von Sklaverei und Menschenhandel gemäß der europäischen, deutschen als auch den UN-Menschrechtskonventionen einzuhalten sowie die sich daraus entwickelten Richtlinien und Verfahren umzusetzen und durchzusetzen, einschließlich durch Verträge und Maßnahmen mit Subunternehmern, Lieferanten oder Dritte umzusetzen.

Die Parteien verpflichten sich ferner alle geltenden Gesetze oder Vorschriften in Bezug auf Wirtschaftssanktionen oder Handels- und Exportkontrollen und andere restriktive Maßnahmen, die von einer Sanktionsbehörde verhängt, verwaltet oder durchgesetzt werden (zusammenfassend als „Sanktionen“ bezeichnet), einschließlich, aber nicht beschränkt auf: das Vereinigte Königreich, die EU, die USA oder die Vereinten Nationen, einschließlich wenn anwendbar des Finanzministeriums Seiner Majestät und des britischen Office of Financial Sanctions Implementation, des Department for Business and Trade, des US-amerikanischen Office of Foreign Assets Control und des UN-Sicherheitsrats einzuhalten und umzusetzen.

Jede Partei hat der anderen Partei unverzüglich, jeden potenziellen oder tatsächlichen Verstoß gegen Regelungen, die unter diesem Punkt 14 aufgeführt werden, sowie behördliche Untersuchung gegen die oben genannten Gesetze, Verordnungen und Regelungen zu melden.

Jede Partei hat das Recht, diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei auszusetzen oder zu kündigen, wenn die andere Partei gegen die jeweils oben dargestellten Gesetze, Verordnungen oder Regelungen gegen Antikorruption, Anti-Sklaverei, Wirtschaftssanktionen oder Handels- und Exportkontrollen  verwickelt ist oder verstößt.

 

Wir weisen darauf hin, dass Rentokil Initial plc, die Muttergesellschaft der Rentokil Initial GmbH, in Großbritannien ansässig ist und daher der britischen Anti-Korruptions-Gesetzgebung unterliegt. Diese Regelungen gelten auch für alle Tochterunternehmen unabhängig von ihrem Sitz.

 

AGB - Refreshed - 03-02-2025 - AT