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Home  /  Rentokil • Schädlingsbekämpfung • Uncategorized  /  Wer trägt die Kosten für einen Schädlingsbekämpfer – Mieter oder Vermieter?
24 Februar 2022

Wer trägt die Kosten für einen Schädlingsbekämpfer – Mieter oder Vermieter?

Geschrieben von Michael Moedder
Rentokil, Schädlingsbekämpfung, Uncategorized Kosten, Mieter, Vermieter, Wer trägt die Kosten? Kommentar schreiben

Sobald ein Schädlingsbekämpfer ausrücken muss stellt sich bei vielen die Frage: Wer trägt die Kosten – Mieter oder Vermieter?
Um euch bei dieser wichtigen Frage zu helfen, haben wir die wichtigsten Informationen für euch zusammengeschrieben:

Grundsätzlich muss unterschieden werden, ob es sich bei den Kosten zur Schädlingsbekämpfung um regelmäßige, wiederkehrende Aufwendungen handelt oder nicht.

Laufende Kosten für Kammerjäger, die z.B. im Rahmen von Maßnahmen zur Schädlingsvorbeugung entstehen, sind umlagefähig, d.h. sie können vom Vermieter über die Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden (§ 27 der II. Berechnungsverordnung).

Handelt es sich dagegen um einmalige, akute Bekämpfungsmaßnahmen wie z.B. bei einem Befall mit Mäusen, Ratten, Schaben oder um die Entfernung eines Wespennestes, muss grundsätzlich der Vermieter die Kosten für Kammerjäger im Rahmen von Instandhaltungs-/ Mängelbeseitigungsmaßnahmen tragen, vorausgesetzt jedoch, dass

  • der betroffene Mieter nicht selber den Befall mit Schädlingen hervorgerufen bzw. begünstigt hat
  • der betroffene Mieter den Ungezieferbefall unverzüglich seinem Vermieter angezeigt hat

Den Nachweis, dass der Mieter einen Schädlingsbefall verursacht hat, muss im Konfliktfall der Vermieter antreten, was sich in der Praxis als schwierig erwiesen hat. Kann die Ursache eines Schädlingsbefalls nicht zweifelsfrei geklärt werden, muss der Vermieter die Kosten für die Schädlingsbekämpfung tragen. Kann jedoch der Vermieter nachweisen, dass der Schädlingsbefall nicht aus seinem Verantwortungs- und Pflichtenkreis herrührt, muss der Mieter den Entlastungsbeweis führen – wie bei jedem anderen Wohnungsmangel auch.

Ein Mieter verstößt erst dann gegen die Anzeigepflicht, wenn er einen Schaden/ Schädlingsbefall innerhalb des Mietobjekts kennt oder grob fahrlässig nicht zur Kenntnis nimmt und eine Anzeige beim Vermieter unterlässt. Der Mieter ist in jedem Fall verpflichtet, dem Vermieter den Befall anzuzeigen, gleichzeitig ist ihm unter Setzung einer angemessenen Frist (i.d.R. 2 Wochen) die Gelegenheit zu geben, eine Schädlingsbekämpfung durchführen zu lassen.

Weitere Informationen unter:

www.rentokil.com/de

 

 

 

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